Seit Anfang 2024 erhalten Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, d.h. Wärmepumpe, Batteriespeicher, Wallbox oder Klimaanlage mit mehr als 4,2 kW Leistung, standardmäßig eine pauschale Netzentgeltreduktion nach § 14a EnwG, Modul 1. Die Höhe der pauschalen Netzentgeltreduktion unterscheidet sich je nach Netzbetreiber und liegt typischerweise zwischen 90 € und 150 €. In den Schreiben weisen wir die spezifische Netzentgeltreduktion aus, die im jeweiligen Postleitzahlgebiet des Empfängers gilt.
Die Modul 1-Netzentgeltreduktion soll dafür dienen, die Kosten für ein intelligentes Messystem und Steuerungseinrichtung zu decken (Festlegung BNetzA BK8-22-0010 Rz. 88). Voraussetzung für die pauschale Netzentgeltreduktion ist, dass der Netzbetreiber ordnungsgemäß über die Inbetriebsetzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch Betreiber von derartigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, können jederzeit auf eigenen Wunsch in die netzorientierte Steuerung wechseln und dadurch in den Genuss des reduzierten Netzentgelts kommen; dies kann vom Netzbetreiber nicht abgelehnt werden (Festlegung BNetzA BK6-22-300 Ziffer 10.4.).
Zusätzliche Einsparungen können durch eine Kombination der oben beschriebenen pauschalen Modul 1- Netzentgeltreduktion mit den zeitvariablen Netzentgelten nach Modul 3 erzielt werden. Hierfür ist zwingend ein intelligentes Messsystem erforderlich.
Neben der pauschalen Netzentgeltreduktion nach Modul 1 gibt es die Möglichkeit, mit einem separaten Zähler von verbrauchsabhängigen reduzierten Netzentgelten nach Modul 2 zu profitieren. Dies lohnt sich jedoch nur bei sehr großen Verbrauchern, wenn die erwarteten Einsparungen über denen des Modul 1 liegen.
"Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet?
Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Sie haben die Wahl zwischen folgenden Modulen:
Modul 1
Das erste Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Es gilt eine bundeseinheitliche Regelung je Netzbetreiber, um die Pauschale zu bestimmen. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zusätzlich zu zahlende Netzentgelt für ein E-Auto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden. Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3), dürfte zukünftig regelmäßig im Bereich der E-Mobilität attraktiv sein. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Sie bleibt daher gleich hoch, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an der gleichen Marktlokation bestehen.
Modul 2
Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante kann sich besonders für Wärmepumpen eignen.
Modul 3
Ab April 2025 können Sie das Modul 1 mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren.
Details zu zeitvariablen Netzentgelten finden Sie in der Antwort auf die Frage „Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?“
Quelle: Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie, Seite „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen“, abgerufen am 01.06.2026, 09:41 Uhr.